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Erster Abschnitt - Arbeitsgerichte

  • § 14 Errichtung und Organisation
  • § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
  • § 16 Zusammensetzung
  • § 17 Bildung von Kammern
  • § 18 Ernennung der Vorsitzenden
  • § 19 Ständige Vertretung
  • § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter
  • § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
  • § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
  • § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer
  • § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
  • § 25 (weggefallen)
  • § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
  • § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
  • § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
  • § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
  • § 30 Besetzung der Fachkammern
  • § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
  • § 32 (weggefallen)
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

§ 16 Zusammensetzung

(1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

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