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Kapitel 2 - Prüfungen

  • § 12 Art der Prüfungen
  • § 13 Zweck der Prüfungen
  • § 14 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
  • § 15 Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen
  • § 16 Prüfungsfächer
  • § 17 Bewertung von Prüfungsleistungen
  • § 18 Lehrgangsleistungen
  • § 19 Schriftliche Prüfungsarbeiten
  • § 20 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
  • § 21 Durchführung der schriftlichen Prüfung
  • § 22 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
  • § 23 Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Fächer der mündlichen Prüfung
  • § 24 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung
  • § 25 Mündliche und praktische Prüfung
  • § 26 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
  • § 27 Täuschung, Ordnungsverstoß
  • § 28 Anwesenheit Dritter
  • § 29 Prüfungsergebnis
  • § 30 Zeugnis
  • § 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme
  • § 32 Wiederholung einer Prüfung
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

§ 18 Lehrgangsleistungen

(1) Die Lehrgangsleistungen für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung ergeben sich aus den nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 erteilten Fachnoten. Aus diesen Fachnoten ist jeweils nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden.

(2) Die Lehrgangsleistungen nach Absatz 1 sind von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter festzustellen und den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens drei Arbeitstage vor der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben.

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