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1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

  • § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
  • § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
  • § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
  • § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
  • § 389 Zusammenhängende Strafsachen
  • § 390 Mehrfache Zuständigkeit
  • § 391 Zuständiges Gericht
  • § 392 Verteidigung
  • § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
  • § 394 Übergang des Eigentums
  • § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
  • § 396 Aussetzung des Verfahrens
Abgabenordnung (AO)

§ 389 Zusammenhängende Strafsachen

Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

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