Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 259 Mahnung
§ 260 Angabe des Schuldgrundes
§ 261 Niederschlagung
§ 262 Rechte Dritter
§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher
§ 265 Vollstreckung gegen Erben
§ 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
Abgabenordnung (AO)
§ 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
Die Vorschriften der §
§ 781
bis
784 der Zivilprozessordnung
sind auf die nach
§ 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des
§ 781 der Zivilprozessordnung
ist auf die nach den §
§ 1480
,
1504
und
2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.