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Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte

  • § 118 Begriff des Verwaltungsakts
  • § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
  • § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
  • § 121 Begründung des Verwaltungsakts
  • § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
  • § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
  • § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
  • § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
  • § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
  • § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
  • § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
  • § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
  • § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
  • § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
  • § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
  • § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
  • § 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen
Abgabenordnung (AO)

§ 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

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