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Abschnitt 4 - Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

  • § 22 (weggefallen)
  • § 23 Erprobung des Verfahrens
  • § 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
(Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle - AltvDV)

§ 23 Erprobung des Verfahrens

§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann.

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