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Abschnitt 3 - Prüfung

  • § 5 Staatliche Prüfung
  • § 6 Prüfungsausschuss
  • § 7 Fachausschüsse
  • § 8 Zulassung zur Prüfung
  • § 9 Vornoten
  • § 10 Schriftlicher Teil der Prüfung
  • § 11 Mündlicher Teil der Prüfung
  • § 12 Praktischer Teil der Prüfung
  • § 13 Niederschrift über die Prüfung
  • § 14 Bestehen der Prüfung, Zeugnis
  • § 15 Wiederholen der Prüfung
  • § 16 Rücktritt von der Prüfung
  • § 17 Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit, Unterbrechung der Prüfung
  • § 18 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
  • § 19 Prüfungsunterlagen
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers - AltPflAPrV)

§ 19 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der Schülerin oder dem Schüler nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

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