(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.

(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.