• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Erster Abschnitt - Vorstand

  • § 76 Leitung der Aktiengesellschaft
  • § 77 Geschäftsführung
  • § 78 Vertretung
  • § 79 (weggefallen)
  • § 80 Angaben auf Geschäftsbriefen
  • § 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
  • § 82 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
  • § 83 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
  • § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands
  • § 85 Bestellung durch das Gericht
  • § 86
  • § 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
  • § 88 Wettbewerbsverbot
  • § 89 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
  • § 90 Berichte an den Aufsichtsrat
  • § 91 Organisation. Buchführung
  • § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
  • § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
  • § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Aktiengesetz (AktG)

§ 91 Organisation. Buchführung

(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.

(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de