• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Vierter Unterabschnitt - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

  • § 207 Voraussetzungen
  • § 208 Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
  • § 209 Zugrunde gelegte Bilanz
  • § 210 Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
  • § 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
  • § 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
  • § 213 Teilrechte
  • § 214 Aufforderung an die Aktionäre
  • § 215 Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien
  • § 216 Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
  • § 217 Beginn der Gewinnbeteiligung
  • § 218 Bedingtes Kapital
  • § 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
  • § 220 Wertansätze
Aktiengesetz (AktG)

§ 211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.

(2)

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de