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Erster Unterabschnitt - Kapitalerhöhung gegen Einlagen

  • § 182 Voraussetzungen
  • § 183 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen
  • § 183a Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
  • § 184 Anmeldung des Beschlusses
  • § 185 Zeichnung der neuen Aktien
  • § 186 Bezugsrecht
  • § 187 Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien
  • § 188 Anmeldung und Eintragung der Durchführung
  • § 189 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
  • § 190 (weggefallen)
  • § 191 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Aktiengesetz (AktG)

§ 189 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

Mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.

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