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Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat

  • § 95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
  • § 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  • § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  • § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  • § 99 Verfahren
  • § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
  • § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
  • § 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
  • § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
  • § 104 Bestellung durch das Gericht
  • § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
  • § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
  • § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
  • § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats
  • § 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
  • § 110 Einberufung des Aufsichtsrats
  • § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
  • § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
  • § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
  • § 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
  • § 115 Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder
  • § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Aktiengesetz (AktG)

§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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