(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten

    1. Schäden, die rückerstattungs- oder rückgriffspflichtigen Personen in Durchführung der Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände entstanden sind mit Ausnahme der Schäden von Personen, die einen der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand ohne angemessene Gegenleistung oder mittels eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts oder durch eine von ihnen oder zu ihren Gunsten ausgeübte Drohung oder durch widerrechtliche Wegnahme oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erlangt haben;

    2. Schäden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit oder diesen gleichzustellenden juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts unmittelbar dadurch entstanden sind oder entstehen werden, daß ihre Vermögenswerte zum Zwecke der Reparation oder Restitution oder zu einem ähnlichen Zwecke auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Anordnungen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland oder auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte oder auf Grund von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmächte abgeschlossen werden mußten, endgültig entzogen worden sind;

    3. Ansprüche gegen andere als die in § 1 Abs. 1 genannten nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger;

    4. Ansprüche gegen die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), ihre Gliederungen, ihre angeschlossenen Verbände und ihre sonstigen aufgelösten Einrichtungen;

    5. Schäden, welche Versicherungsnehmern dadurch entstehen, daß die Garantieverpflichtungen oder die sonstigen Freistellungsverpflichtungen des Deutschen Reichs gegenüber der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft oder gegenüber den in § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Versicherungsunternehmen erlöschen.

(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. März 1968, nicht verlangt werden.