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Abschnitt 2 - Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

  • § 2 Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
  • § 3 Einhaltung von Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung
  • § 4 Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
  • § 5 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
  • § 6 Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion
  • § 7 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
  • § 8 Keine Beseitigung von Landschaftselementen
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
(Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen - AgrarZahlVerpflV)

§ 7 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden

Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.

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