(1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 8 absehen, soweit

    1. das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und

    2. das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 5 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.