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Abschnitt 6 - Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

  • § 16 Zuständigkeit
  • § 17 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
  • § 18 Meldepflicht
  • § 19 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
  • § 20 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
  • § 21 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
  • § 22 (weggefallen)
  • § 23 Bußgeldvorschriften
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - AEntG)

§ 16 Zuständigkeit

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

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