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Dritter Abschnitt - Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes

  • § 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
  • § 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
  • § 7 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
  • § 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes
  • § 9 Hochschullehrer
  • § 10 Wahlbeamte auf Zeit
Abgeordnetengesetz
(Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - AbgG)

§ 10 Wahlbeamte auf Zeit

Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen.

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