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  • Notwehr, § 32 StGB

Gebotenheit der Notwehrhandlung

Die Notwehr ist geboten, wenn das Notwehrrecht sozialethischen Einschränkungen unterliegt. Das ist grundsätzlich der Fall, bei:

- schuldlos handelnden Angreifern oder enger persönlicher Beziehung zum Angreifer

- Fahrlässiger oder absichtlicher Provokation des Angriffs

- einem krassen Missverhältnis zwischen den Folgen der Verteidigung und der drohenden Verletzung des Angriffs

- Bagatellangriffen

1Hauck in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 32 Notwehr, Rn. 12

Quellen:

[1] Hauck in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 32 Notwehr, Rn. 12

Weitere Definitionen

  • Garantiefunktion
  • Gebäude
  • Gebotenheit der Notwehrhandlung
  • Gebrauchen einer Urkunde
  • Geeignetheit der Notstandshandlung

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