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Berechtigtes Feststellungsinteresse

Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung haben. Darunter fällt jedes schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche, persönliche und ideelle Interesse. 

Weitere Definitionen

  • Abdrängende Sonderzuweisung
  • Anstellungstheorie
  • Arbeitsplatz
  • Aufdrängende Sonderzuweisung
  • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

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