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Relevante Rechtsnormen

  • § 331 StGB - Vorteilsannahme

Sich versprechen lassen

Sich versprechen lassen ist die ausdrückliche oder schlüssige Annahme eines auch nur bedingten Angebots der späteren Zuwendung, auch wenn die spätere Zuwendung unter einer Bedingung steht. 1RGSt 57, 28; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 331 Rdn. 7.

Quellen:

[1] RGSt 57, 28; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 331 Rdn. 7.

Weitere Definitionen

  • Schwere körperliche Misshandlung
  • Sich oder einem anderen Zugang verschaffen i.S.d. § 202a StGB
  • Sich versprechen lassen
  • Sichbemächtigen
  • Sichbereiterklären i.S.d. § 30 StGB

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