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Relevante Rechtsnormen

  • § 859 BGB - Selbsthilfe des Besitzers

Besitzkehr (§ 859 BGB)

Durch die Besitzkehr wird dem Besitzer ohne Rücksicht darauf, ob der Entziehungsakt noch andauert und ob obrigkeitliche Hilfe zu erlangen wäre, auch ohne die Verpflichtung aus § 230 Abs. 2 BGB, nachträglich dinglichen Arrest zu beantragen, gestattet, die vor der Entziehung gegebene Besitzlage wiederherzustellen.

1Bamberger/Roth/Fritzsche, Band 2, 3. Auflage München 2012,  § 859 Rn. 13.

Quellen:

[1] Bamberger/Roth/Fritzsche, Band 2, 3. Auflage München 2012,  § 859 Rn. 13.

Weitere Definitionen

  • Besitzerwerb kurzer Hand
  • Besitzkehr
  • Besitzkehr (§ 859 BGB)
  • Besitzschutz i.S.d. § 823 BGB
  • Besitzstörung

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