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Relevante Schemata

  • Schema zum Mord, § 211 StGB

Relevante Rechtsnormen

  • § 211 StGB - Mord

Habgier i.S.d. § 211 StGB

Habgier ist das ungewöhnliche, ungesunde und sittlich anstößige Steigerung des Erwerbssinns  bzw. das ungezügeltes und rücksichtslose Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. Es muss also ein Streben nach materiellen Vorteilen vorliegen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt. Dabei muss das Gewinnstreben nicht das einzige, aber das bewusstseinsdominante Motiv sein.

1BGH NJW 2001, 763; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 28. Aufl. 2014, § 211 Rn. 4; Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 211 Rn. 10.

Quellen:

[1] BGH NJW 2001, 763; Lackner/Kühl/Kühl StGB, 28. Aufl. 2014, § 211 Rn. 4; Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 211 Rn. 10.

Weitere Definitionen

  • Grausamkeit i.S.v. § 211 StGB
  • Grob verkehrswidrig
  • Habgier i.S.d. § 211 StGB
  • Handlung
  • Handlungsort 

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