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Relevante Rechtsnormen

  • § 185 StGB - Beleidigung

Kollektivbeleidigung

Die Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung meint, dass der Täter sich in ehrverletzender Weise über eine Personengemeinschaft, wobei seine Aussage nicht den Geltungswert der Personengemeinschaft als solcher in Frage stellt, sondern die Missachtung der Ehre aller darin versammelten Individuen äußert. 1BGHSt, 2, 38; Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 185 Rdn. 8; Geppert Jura 2005, 244, 245.

Quellen:

[1] BGHSt, 2, 38; Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 185 Rdn. 8; Geppert Jura 2005, 244, 245.

Weitere Definitionen

  • Kausalität
  • Kausalität beim Unterlassungsdelikt
  • Kollektivbeleidigung
  • Konkrete Gefahr
  • Konnivenz i.S.v. § 357 StGB

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