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Minderung, § 441 BGB

Die Voraussetzungen entsprechen denen des Rücktritts; allerdings ist eine Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Die Minderung wird als Gestaltungsrecht durch empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Zu berechnen ist die Minderung proportional, so dass das vertragliche Äquivalenzverhältnis gewahrt bleibt. Die Minderung führt zur Umgestaltung des Kaufvertrags und, soweit der Käufer schon zu viel gezahlt hat, zu einem Rückgewähranspruch.1BeckOK BGB/Faust BGB, 15.06.2017 § 441; MüKoBGB/Westermann BGB, 7. Aufl. 2016, § 441 Rn. 1-3.

Quellen:

[1] BeckOK BGB/Faust BGB, 15.06.2017 § 441; MüKoBGB/Westermann BGB, 7. Aufl. 2016, § 441 Rn. 1-3.

Weitere Definitionen

  • Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
  • Mietmangel
  • Minderung, § 441 BGB
  • Missbrauch der Vertretungsmacht
  • Missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung i.S.d. § 242 BGB

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