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Grundschuldübertragung

Der Zweiterwerb vom Berechtigten erfolgt bei der Briefgrundschuld gem §§ 413, 398, 1154, 1192 BGB. Die dingliche Einigung (§§ 413, 398 BGB) hat hier die Übertragung der Grundschuld selbst zum Gegenstand. Des Weiteren muss die Form des § 1154 BGB gewahrt werden und die Grundschuld gem §§ 399, 413 BGB übertragbar sein. Der Verfügende muss zudem verfügungsberechtigt sein. Die Buchgrundschuld wird gem §§ 873 Abs. 1 Alt. 3, 1194, 1192 BGB durch eine Einigung der Parteien und die Eintragung der Einigung übertragen, wenn die Parteien zur Zeit der Eintragung einig sind und der Veräußerer verfügungsbefugt ist.1Staudinger/Carsten Herresthal (2014) K. Das Recht der Kreditsicherung, Rn. 189; Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage 2013, § 1191 Rn. 13.

Quellen:

[1] Staudinger/Carsten Herresthal (2014) K. Das Recht der Kreditsicherung, Rn. 189; Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage 2013, § 1191 Rn. 13.

Weitere Definitionen

  • Grundpfandrechte
  • Grundschuld
  • Grundschuldübertragung
  • Gütertrennung
  • Gutgläubigkeit

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