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Relevante Rechtsnormen

  • § 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

Relevante Schemata

  • Schema zur unterlassenen Hilfeleistung, § 323c StGB

Unglücksfall

Ein Unglücksfall ist jedes plötzliche Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert mit sich bringt oder zu bringen droht.   1Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Wohlers, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 323c Rn. 4.

Quellen:

[1] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-StGB/Wohlers, 4. Auflage Baden-Baden 2013, § 323c Rn. 4.

Weitere Definitionen

  • Unfallort
  • Ungleichartige Wahlfeststellung
  • Unglücksfall
  • Unmittelbarer Täter (Alleintäter)
  • Unmittelbares Ansetzen

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