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Statthaftigkeit der Leistungsklage

Die Leistungsklage ist gesetzlich nicht explizit geregelt, jedoch geht das Gesetz an mehreren Stellen (§ 43 Abs. 2 VwGO, § 111 VwGO, § 113 Abs. 4 VwGO) von ihrer Existenz aus und sie ist allgemein anerkannt. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn eine Handlung der hoheitlichen Verwaltung begehrt wird, die kein Verwaltungsakt ist. 

Weitere Definitionen

  • Abdrängende Sonderzuweisung
  • Anstellungstheorie
  • Arbeitsplatz
  • Aufdrängende Sonderzuweisung
  • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

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