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Möglichkeitstheorie

Nach der Möglichkeitstheorie ist klage- bzw. antragsbefugt, wer geltend machen kann, dass er durch das staatliche Handeln zumindest möglicherweise in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.1Voßkuhle, JuS 2009, 16, 17.

Quellen:

[1] Voßkuhle, JuS 2009, 16, 17.

Weitere Definitionen

  • Abdrängende Sonderzuweisung
  • Anstellungstheorie
  • Arbeitsplatz
  • Aufdrängende Sonderzuweisung
  • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

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