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Gesetzliches Schuldverhältnis

Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen allein durch die Erfüllung eines normativen Tatbestandes. Während rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse dem Güteraustausch dienen, verfolgen sie den Güterschutz und geben deshalb den Beteiligten keine inhaltliche Mitbestimmung; es tritt vielmehr Fremdbindung ein.

1Staudinger/Dirk Olzen (2015) Einleitung zum Schuldrecht, Rn. 78.

Quellen:

[1] Staudinger/Dirk Olzen (2015) Einleitung zum Schuldrecht, Rn. 78.

Weitere Definitionen

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Gesetzliches Schuldverhältnis
  • Gestörtes Gesamtschuldverhältnis
  • Gesundheitsverletzung

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