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Relevante Rechtsnormen

  • § 244 StGB - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

Relevante Schemata

  • Schema zum schweren Diebstahl, § 244 StGB

Bei sich führen

Bei sich führen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs liegt vor, wenn ein Täter das Mittel während des Tathergangs zur Verfügung steht, also so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er es jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten benutzen kann. 1Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 4 Rdn. 43; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 244 Rdn. 2; Kudlich JA 2006, 249.

Quellen:

[1] Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 4 Rdn. 43; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 244 Rdn. 2; Kudlich JA 2006, 249.

Weitere Definitionen

  • Behältnis
  • Behaupten i.S.d. § 186 StGB
  • Bei sich führen
  • Beihilfe
  • Beiseiteschaffen i.S.d. § 283 StGB

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