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Subordinationstheorie

Nach der Subordinationstheorie ist das Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wenn zwischen der Behörde und dem Bürger ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht.

Weitere Definitionen

  • Abdrängende Sonderzuweisung
  • Anstellungstheorie
  • Arbeitsplatz
  • Aufdrängende Sonderzuweisung
  • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

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