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Relevante Rechtsnormen

  • § 265a StGB - Erschleichen von Leistungen

Unbefugter Gebrauch von Daten i.S.d. § 265a StGB

Ein unbefugter Gebrauch von Daten ist dann betrugsspezifisch und damit tatbestandsmäßig, wenn die Befugnis des Täters zu den Grundlagen des jeweiligen Geschäftstypus gehört und nach der Verkehrsanschauung als selbstverständlich vorhanden vorausgesetzt wird, dass also dieselbe Rechtshandlung, vorgenommen gegenüber einem Menschen, als mindestens schlüssige Behauptung der Befugnis zu deuten wäre. 1Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 14 Rdn. 14.

Quellen:

[1] Rengier, StrafR BT I, 16. Auflage München 2014, § 14 Rdn. 14.

Weitere Definitionen

  • Umstände i.S.d. § 16 StGB
  • Unbeendeter Versuch
  • Unbefugter Gebrauch von Daten i.S.d. § 265a StGB
  • Unbrauchbar machen von Daten i.S.d. 303a StGB
  • Unechte Urkunde

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