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  • § 263 StGB - Betrug

Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff

Die juristisch-ökonomische Vermögenslehre schützt die unterschiedlichen Varianten des Vermögens einer Person und alle Wirtschaftsgüter, die ihr ohne rechtliche Missbilligung zukommen oder die ihr unter dem Schutz der Rechtsordnung zu Gebote stehen. 1MüKo-StGB/Hefendehl, 2. Auflage München 2011, § 263 Rn. 309.

Quellen:

[1] MüKo-StGB/Hefendehl, 2. Auflage München 2011, § 263 Rn. 309.

Weitere Definitionen

  • Irrealer Versuch
  • Irrtum
  • Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
  • Kausalität
  • Kausalität beim Unterlassungsdelikt

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