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Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungsklage bzw., in analoger Anwendung, der Verpflichtungsklage erledigt. Erledigt sich der Verwaltungsakt vor der Klageerhebung, kommt eine Fortsetzungsfestellungsklage gem § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog in Betracht.

Weitere Definitionen

  • Abdrängende Sonderzuweisung
  • Anstellungstheorie
  • Arbeitsplatz
  • Aufdrängende Sonderzuweisung
  • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

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