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Recht zum Besitz

Bei einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann der Besitzer die Herausgabe verweigern, wenn er ein Recht zum Besitz hat. Das Recht zum Besitz kann dinglich oder schuldrechtlich sein. Es muss aber gegenüber dem Eigentümer der Sache bestehen. Das ist der Fall, wenn das Besitzrecht auf einem Rechtsverhältnis zwiscehen dem unmittelbaren Besitzer und dem Eigentümer beruht oder wenn der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht von einem mittelbaren Besitzer ableitet, der seinerseits dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.1F. Ebbing in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 985 BGB, Rn. 17; Beck'scher Onlinekommentar-BGB/Fritzsche, 31. Edition, München 01.05.2014,  § 986 Rn 2.

Quellen:

[1] F. Ebbing in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 985 BGB, Rn. 17; Beck'scher Onlinekommentar-BGB/Fritzsche, 31. Edition, München 01.05.2014,  § 986 Rn 2.

Weitere Definitionen

  • Reallast
  • Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
  • Recht zum Besitz
  • Rechtfertigungsgrund
  • Rechtsbedingung

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