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Außenwirkung eines Verwaltungsaktes

Eine Regelung entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen, wenn sie an einen Rechtsträger gerichtet ist, der außerhalb der Verwaltung steht.1BVerwG NVwZ 2012, 1483, 1484;

Quellen:

[1] BVerwG NVwZ 2012, 1483, 1484;

Weitere Definitionen

  • Abdrängende Sonderzuweisung
  • Anstellungstheorie
  • Arbeitsplatz
  • Aufdrängende Sonderzuweisung
  • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

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