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Relevante Schemata

  • Schema zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Relevante Rechtsnormen

  • § 315b StGB - Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Bereiten von Hindernissen

Unter einem Hindernisbereiten ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.

1BGH v. 31.08.1995 - 4 StR 283/95 - BGHSt 41, 231.

Quellen:

[1] BGH v. 31.08.1995 - 4 StR 283/95 - BGHSt 41, 231.

Weitere Definitionen

  • Berechtigtes oder entschuldigtes Sichentfernen vom Unfallort i.S.d. § 142 StGB
  • Bereicherungsabsicht
  • Bereiten von Hindernissen
  • Berichtigung i.S.d. § 158 StGB
  • Beschädigen

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