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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO

Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung in Betracht kommt.

Weitere Definitionen

  • Abdrängende Sonderzuweisung
  • Anstellungstheorie
  • Arbeitsplatz
  • Aufdrängende Sonderzuweisung
  • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

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