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Relevante Rechtsnormen

  • § 15 StGB - Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Überholende Kausalität

Bei der überholenden Kausalität wäre der Schaden auch ohne das Ereignis zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin eingetreten.1BGH NStZ 89, 431.

Quellen:

[1] BGH NStZ 89, 431.

Weitere Definitionen

  • Todesgefahr
  • Töten
  • Überholende Kausalität
  • Überlassen i.S.d. § 281 StGB
  • Umstände i.S.d. § 16 StGB

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