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Statthaftigkeit der Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO

Ein Antrag nach § 80 V VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage oder ein Anfechtungswiderspruch statthaft wäre. Voraussetzung ist also das Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsaktes   Der Antrag muss darauf gerichtet sein, die aufschiebende Wirkung des Anfechtungswiderspruchs bzw. Anfechtungsklage anzuordnen (§ 80 Abs. 2 VwGO) bzw. wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO).

Weitere Definitionen

  • Abdrängende Sonderzuweisung
  • Anstellungstheorie
  • Arbeitsplatz
  • Aufdrängende Sonderzuweisung
  • Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

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