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Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren die Parteien, dass an die Stelle der Kaufsache im Falle der Weiterveräußerung die Kaufpreisforderung, im Falle der Weiterverarbeitung die neue Sache und nach deren Veräußerung wiederum der Kaufpreis treten soll.  1Staudinger/Roland Michael Beckmann (2013) BGB § 449, Rn. 120; B. Grunewald in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 449 BGB, Rn. 43.

Quellen:

[1] Staudinger/Roland Michael Beckmann (2013) BGB § 449, Rn. 120; B. Grunewald in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 449 BGB, Rn. 43.

Weitere Definitionen

  • Verkehrswesentliche Eigenschaft
  • Verkehrswesentliche Eigenschaft
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt
  • Verletzung des Lebens
  • Verlöbnis

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