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Relevante Rechtsnormen

  • § 261 StPO - Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Unechte Wahlfeststellung

Die unechte (gleichartige) Wahlfeststellung betrifft den Fall bloßer Tatsachenalternativität ohne Gesetzesalternativität: Der Beschuldigte hat in jeder Sachverhaltsvariante denselben Tatbestand verwirklicht und ist daher eindeutig aus diesem – wenn auch auf wahldeutiger  Tatsachengrundlage – anzuklagen bzw. zu verurteilen. 1Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 1 StGB, Rdn. 53.

Quellen:

[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 1 StGB, Rdn. 53.

Weitere Definitionen

  • Unechte Urkunde
  • Unechte Urkunde
  • Unechte Wahlfeststellung
  • Unechtes Unterlassungsdelikt
  • Unfall im Straßenverkehr

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