Montag, 4. September 2017

Das dingliche Vorkaufsrecht - Entstehung

Der dritte Beitrag in unserer Reihe zum dinglichen Vorkaufsrecht: Entstehung des dinglichen Vorkaufsrechts . Wir wollen in dem kommenden Tagen einen kompletten Überblick über das dingliche Vorverkaufsrecht geben, was damit geregelt wird, und wie es sich zum Beispiel vom schuldrechtlichen Vorverkaufsrecht abgrenzt. Und wir wollen euch natürlich zeigen, wie ihr bei Elchwinkel alles aus einer Hand bekommt - angefangen bei den Gesetzen, über Definitionen und hin zum Editor, in dem ihr alles verbinden könnt.

 

Entstehung des dinglichen Vorkaufsrechts 
Das Vorkaufsrecht entsteht als dingliches Recht (§§ 873, 874 BGB) mit dem Inhalt des § 1094 BGB durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Dabei ist nach herrschender Meinung die notarielle Beurkundung gem. § 311 I 1 BGB für das Verpflichtungsgeschäft sowie die dingliche Einigung vorgeschrieben; Formmängel werden gem. § 311 I 2 BGB mit Eintragung des Vorkaufsrechts ins Grundbuch geheilt. Zudem ist die Eintragung konstitutiv, das dingliche Vorkaufsrecht besteht also erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung.