Sonntag, 3. September 2017

Das dingliche Vorkaufsrecht - Abgrenzung

Der zweite Beitrag in unserer Reihe zum dinglichen Vorkaufsrecht: Abgrenzung zum schuldrechtlichen Vorkaufsrecht. Wir wollen in dem kommenden Tagen einen kompletten Überblick über das dingliche Vorverkaufsrecht geben, was damit geregelt wird, und wie es sich zum Beispiel vom schuldrechtlichen Vorverkaufsrecht abgrenzt. Und wir wollen euch natürlich zeigen, wie ihr bei Elchwinkel alles aus einer Hand bekommt - angefangen bei den Gesetzen, über Definitionen und hin zum Editor, in dem ihr alles verbinden könnt.

Abgrenzung zum schuldrechtlichen Vorkaufsrecht  

Dingliches und schuldrechtliches Vorkaufsrecht sind in einer Klausur immer voneinander abzugrenzen. Ein dingliches Vorkaufsrecht kann nur an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (z. B. § 3 WEG, § 11 ErbbauRG) bestellt werden, das schuldrechtliche Vorkaufsrecht jedoch sowohl an beweglichen als auch unbeweglichen Sachen. Überschneidungen können sich also nur dann ergeben, wenn es sich um ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht handelt. Kennzeichnend für das dingliche Vorkaufsrecht ist insbesondere, dass es nicht mit einem festen Preis bestellt und der gesetzmäßige Inhalt nicht durch Parteiabrede geändert werden kann. 

Das dingliche Vorkaufsrecht wirkt gegenüber dem Grundstückseigentümer und nicht nur gegenüber dem persönlichen Schuldner. Das bedeutet, dass dem Berechtigten der Grundstückserwerb auch dann noch möglich ist, wenn dieses bereits an den Dritten übereignet wurde. Denn das dingliche Vorkaufsrecht entfaltet gem. §§ 1094, 1098 II, 883 II 1 BGB die Wirkung der Vormerkung, also gerade die relative Unwirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten. Im Gegensatz dazu kann beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht der Eigentumserwerb des Berechtigten durch den Verkauf an den Dritten verhindert werden, wodurch der Berechtigte nur Schadenersatzansprüche gegen den Verpflichteten geltend machen kann. Beim dinglichen Vorkaufsrecht hindert dies die Vormerkungswirkung (§ 1098 II BGB) der Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts. 

 

Beispiel:A vereinbart ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht mit B über sein Grundstück. Anschließend verkauft A sein Grundstück an D. Dieser wird als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. B hat nun keine Möglichkeit mehr, das Grundstück zu bekommen und kann lediglich Schadenersatz verlangen. Anders wäre es bei einer Sicherung durch Vormerkung bzw. der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechtes.