Mittwoch, 25. Oktober 2017

Die Schlüsselgewalt, § 1357 BGB - Teil I

Immer wieder kommt die Schlüsselgewalt als Problem in Klausuren vor. Sie eignet sich, um familienrechtliches Wissen mit Problemen aus verschiedenen Rechtsgebieten zu kombinieren. So können insbesondere im Rahmen der Rechtsfolgen verschiedene Probleme aufgeworfen werden.

Hier wollen wir euch übersichtlich darstellen, wie ihr die Schlüsselgewalt in der Klausur richtig prüft. Dabei stellen wir in diesem Eintrag die ersten drei wesentlichen Prüfungselemente dar, im folgenden Artikel werden wir dann auf die Rechtsfolge eingehen und das Schema noch einmal zusammenfassen. Wichtig sind bei der Rechtsfolge insbesondere die verschiedenen Meinungen, da es hier in der Klausur schnell ein paar Fallstricke geben kann. 

 I. Ehegatten

Erste Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen Ehe, es muss sich bei dem Mitverpflichteten und dem Vertragsabschließenden also um Ehegatten handeln. Davon kann immer dann ausgegangen werden, wenn im Sachverhalt keine Probleme aufgeworfen werden. Ansonsten muss die Wirksamkeit der Ehe an dieser Stelle geprüft werden. Weiterhin dürfen die Ehegatten gemäß § 1357 Abs. 2 BGB auch nicht getrennt leben. Der Dritte muss nicht gutgläubig bezüglich des Zusammenlebens sein und auch keine Kenntnis von der Ehe haben.

 II. Geschäft zu Deckung des Lebensbedarfs

Bei dem Geschäft muss es sich zudem um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handeln. Zur Deckung des Lebensbedarfs gehören alle Geschäfte, durch die der persönliche Bedarf der Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Kinder befriedigt werden sollen. Angemessen ist die Deckung, wenn sie nach Art und Umfang den durchschnittlichen Gebrauchsgewohnheiten einer Familie in vergleichbarer sozialer Lage entspricht. Nach der Rechtsprechung soll der nach außen in Erscheinung tretende Lebenszuschnitt maßgeblich sein.

Üblicherweise erfolgt vorher keine Verständigung unter den Ehegatten. Größere Geschäfte, die problemlos zurückgestellt werden können, werden nicht von § 1357 Abs. 1 BGB erfasst. Bei Krediten fallen grundsätzlich nur zweckgebundene Kredite unter den Anwendungsbereich der Schlüsselgewalt.

 III. Kein Ausschluss 

Auch darf die Vertretung im Rahmen der Schlüsselgewalt nicht ausgeschlossen sein. Dies kann durch gegenteilige Umstände (§ 1357 Abs. 1 HS. 2 BGB) oder einen Eintrag im Güterrechtsregister (Abs. 2) geschehen. 

 

In unserem kommenden zweiten Artikel zur Schlüsselgewalt gehen wir weiter auf die Rechtsfolge ein und fassen das Schema noch einmal zusammen.