Montag, 9. Oktober 2017

Der Verwaltungsakt

Der Verwaltungsakt ist absolutes Grundwissen im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht. Die Legaldefinition findet sich dazu in § 35 S. 1 VwVfG. Im Folgenden stellen wir die Elemente des Verwaltungsaktes einmal übersichtlich dar, damit ihr sie direkt zu euren Lernunterlagen übernehmen könnt.

1. Hoheitliche Maßnahme

Zunächst muss die Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden. Hier ist eine Abgrenzung wie bei der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit gemäß § 40 I 1 VwGO vorzunehmen.

2. Behörde

Der Behördenbegriff ist in § 1 IV VwVfG legaldefiniert. Behörde ist danach jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

3. Regelung

Eine Regelung ist die rechtsverbindliche Anordnung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Hier wird also gerade darauf abgestellt, ob der Maßnahme eine rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Abzugrenzen ist die Regelung vom Realakt, der nur eine rein tatsächliche Handlung darstellt, die auf Schaffung von tatsächlichen Folgen gerichtet ist. Zu beachten sind hier insbesondere die Besonderheiten der Duldungsverfügung und feststellender Verwaltungsakte.

4. Einzelfall

Bei einem Einzelfall wird ein ganz bestimmter Sachverhalt für eine ganz bestimmte Person geregelt (konkret-individuell). Das steht im Gegensatz zur Rechtsnorm (abstrakt-generell) und zur Allgemeinverfügung (konkret-generell).Beachten müsst ihr dabei sowohl die sachliche, als auch die personelle Reichweite.
Sachliche Reichweite: Wird eine abstrakte Anordnung getroffen oder für einen konkreten Fall etwas festgelegt? 
Personelle Reichweite: Gilt die Maßnahme generell oder individuell, ist also der Adressat genau bestimmt? 

Dabei könnt ihr euch folgende Einteilung merken:

Generell-Abstrakt = Rechtsnorm 
Generell-Konkret = Allgemeinverfügung 
Individuell-Abstrakt = Verwaltungsakt 

Um einen Verwaltungsakt handelt es sich also nur, wenn eine abstrakte Anordnung getroffen wird, bei der der Adressat individuell bestimmt ist.

 5. Außenwirkung

Die Maßnahme muss final darauf gerichtet sein, Rechtswirkungen bei einer Person zu erzeugen, die außerhalb des handelnden Verwaltungsträgers steht. Das Merkmal der Außenwirkung grenzt den Verwaltungsakt vom Rechtsreflex und dem Verwaltungsinternum ab.