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Titel 8 - Beweis durch Sachverständige

  • § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
  • § 403 Beweisantritt
  • § 404 Sachverständigenauswahl
  • § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
  • § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
  • § 406 Ablehnung eines Sachverständigen
  • § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
  • § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
  • § 408 Gutachtenverweigerungsrecht
  • § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
  • § 410 Sachverständigenbeeidigung
  • § 411 Schriftliches Gutachten
  • § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
  • § 412 Neues Gutachten
  • § 413 Sachverständigenvergütung
  • § 414 Sachverständige Zeugen
Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 412 Neues Gutachten

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

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