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Titel 7 - Zeugenbeweis

  • § 373 Beweisantritt
  • § 374
  • § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
  • § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
  • § 377 Zeugenladung
  • § 378 Aussageerleichternde Unterlagen
  • § 379 Auslagenvorschuss
  • § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
  • § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
  • § 382 Vernehmung an bestimmten Orten
  • § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
  • § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
  • § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
  • § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung
  • § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
  • § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
  • § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
  • § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung
  • § 391 Zeugenbeeidigung
  • § 392 Nacheid; Eidesnorm
  • § 393 Uneidliche Vernehmung
  • § 394 Einzelvernehmung
  • § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
  • § 396 Vernehmung zur Sache
  • § 397 Fragerecht der Parteien
  • § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
  • § 399 Verzicht auf Zeugen
  • § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
  • § 401 Zeugenentschädigung
Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

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