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1. Abschnitt - Verwahrung

  • § 2 Sonderverwahrung
  • § 3 Drittverwahrung
  • § 4 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
  • § 5 Sammelverwahrung
  • § 6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
  • § 7 Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung
  • § 8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
  • § 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
  • § 9a Sammelurkunde
  • § 10 Tauschverwahrung
  • § 11 Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung
  • § 12 Ermächtigungen zur Verpfändung
  • § 12a Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften
  • § 13 Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum
  • § 14 Verwahrungsbuch
  • § 15 Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehen
  • § 16 Befreiung von Formvorschriften
  • § 17 Pfandverwahrung
  • § 17a Verfügungen über Wertpapiere
Depotgesetz
(Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren - DepotG)

§ 17 Pfandverwahrung

Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.

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