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Zweiter Abschnitt - Bindungen des Verfügungsberechtigten

  • § 4 Überlassung an Wohnberechtigte
  • § 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
  • § 5a Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
  • § 6
  • § 7 Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge
  • § 8 Kostenmiete
  • § 8a Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichsmiete
  • § 8b Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
  • § 9 Einmalige Leistungen
  • § 10 Einseitige Mieterhöhung
  • § 11 Kündigungsrecht des Mieters
  • § 12
Wohnungsbindungsgesetz
(Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen - WoBindG)

§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.

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